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1 %-Methode oder Fahrtenbuch? Wechsel während des Jahres nicht erlaubt

Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens dürfen Angestellte nur dann während des Jahres zwischen 1 %-Methode und Fahrtenbuch wechseln, wenn sie einen neuen Firmenwagen bekommen.

Ein Firmenwagen wird meist nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Büro genutzt werden. Dafür muss ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden, der sogenannte Nutzungswert. Um diesen zu ermitteln, gibt es zwei Methoden:

Die pauschale 1 %-Methode ist weit verbreitet und zwingend anzuwenden, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Versteuert wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises.

Die Fahrtenbuchmethode ist sehr zeitaufwendig und daher weniger verbreitet: Jede einzelne Fahrt muss genau erfasst werden, wobei der Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt anzugeben ist. Hier werden die tatsächlich auf die private Nutzung entfallenden Kosten ermittelt und versteuert.

Während des Jahres darf bei demselben Wagen die Methode nicht gewechselt werden. Das hat aktuell der BFH bestätigt (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12 ): Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig, erklärten die Richter in ihrem Urteil.

Geklagt hatte ein Angestellter, die von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen hatte, den er auch privat nutzen durfte. Für das Fahrzeug, das er ab dem 1.1.2008 genutzt hatte, hatte er ab dem 1.5.2008 ein Fahrtenbuch erst geführt, zuvor war für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der sog. 1 %-Methode angesetzt worden. Ab dem 31.10.2008 hatte er von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, für das er von Anfang an ein Fahrtenbuch führte.

Das war bei einer beim Arbeitgeber des Angestellten durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung aufgefallen, woraufhin das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Angestellten für 2008 änderte und einen um 3.594 € höheren Arbeitslohn ansetzte. Das Finanzamt begründete dies damit, dass auch für die Monate Mai bis Oktober 2008 der Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Methode zu berechnen sei, da das Verfahren bei demselben Kraftfahrzeug während des laufenden Kalenderjahres nicht gewechselt werden dürfe. Diese Auffassung wurde jetzt vom BFH bestätigt.

Quelle: steuertipps.de

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