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Falsch getankt auf dem Weg zur Arbeit: keine Werbungskosten!

Das wäre auch zu schön gewesen: Versehentlich Benzin statt Diesel in den Tank füllen, und die anschließend erforderliche Reparatur als Werbungskosten absetzen. Dieses steuerzahler-freundliche Urteil hat der BFH jetzt kassiert.

Mit der Entfernungspauschale seien auch die außergewöhnlichen Kosten einer Falschbetankung abgegolten, entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, in dem es heißt, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, sowie aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestünden nicht, so der BFH (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 29/13 ).

Das war passiert

Ein Arbeitnehmer befand sich auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle. Er tankte unterwegs und füllte versehentlich statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug. Kurz darauf lief der Motor unregelmäßig – und der Mann bemerkte seinen Fehler. Er fuhr noch bis zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte. Die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten (ca. 4.300 €) wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt wollte auch keine Werbungskosten anerkennen, denn – so seine Meinung – neben der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall. Das Niedersächsische FG hatte dem Steuerzahler noch Recht gegeben, der BFH schloss sich jetzt aber wieder der Meinung des Finanzamts an: Durch falsches Tanken entstandene Reparaturkosten sind in der Steuererklärung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Quelle: steuertipps.de

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