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Dienstfahrrad statt Dienstwagen

Seit 2012 ist geregelt, wie Dienstfahrräder steuerlich behandelt werden. So langsam kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den Geschmack und nehmen das Angebot an.

Die Bundesländer haben sich mit dem Finanzministerium auf folgende Vorgehensweise geeinigt (Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23.11.2012, Az. 3 – S-233.4/187(koordinierter Ländererlass)):

Auch beim Fahrrad wird die 1 %-Methode angewendet, um Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen – wobei dahingestellt sei, ob der Drahtesel tatsächlich für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung verwendet werden kann. Der Punkt wird jedoch im Schreiben der Länder ausdrücklich erwähnt.

So viel müssen Arbeitnehmer monatlich versteuern

Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung wird also 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Die Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anzuwenden. Das bedeutet: Auch wenn der geldwerte Vorteil innerhalb dieser Grenze von zurzeit 44 € liegt, müssen Steuern auf den geldwerten Vorteil gezahlt werden. Das ist für Arbeitnehmer aber nicht besonders teuer: Angenommen, das Fahrrad hat 1.000 € gekostet – dann müssen im Monat nur 10 € zusätzlich versteuert werden. Je nach Steuersatz fallen also Steuern zwischen 1,40 € und 4,50 € an.

Das gilt für Pedelecs und E-Bikes

Die Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, also u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht (sog. Pedelec).

Bei E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, gilt für die Bewertung des geldwerten Vorteils das Gleiche wie beim Firmenwagen. Das betrifft Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt (E-Bike oder S-Pedelec).

Geht auch: Dienstwagen und Dienstfahrrad

Das Dienstfahrrad schließt den Dienstwagen nicht aus – Arbeitnehmer dürfen beides nutzen. Natürlich fallen dann auch doppelt Steuern an, da die 1 %-Methode dann auf Fahrrad und Auto angewendet wird.

Und was ist bei Selbstständigen?

Auch Selbstständige können ein Betriebs-Fahrrad haben. Weil dabei einige Besonderheiten zu beachten sind, haben wir dazu einen eigenen ausführlichen (und kostenlosen!) Beitrag geschrieben, den Sie hier finden.

Quelle: steuertipps.de

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