Zugang eines als persönlich bezeichneten Telefaxes beim FA
Wann geht ein kurz vor Fristablauf abgeschicktes Fax zu, das den Vermerk an den Finanzamtsleiter persönlich trägt, wenn dieser erst nach Fristablauf aus dem Urlaub kommt? Damit beschäftigte sich der BFH.
Der Fall: Am letzten Tag der Einspruchsfrist ging beim Finanzamt das Fax eines Steuerzahlers ein, mit dem unter Angabe des Namens, der Identifikationsnummer und der Steuernummer Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Das Fax war adressiert an: Persönlich Herrn Vorsteher … Finanzamt ….
Entsprechend den Regelungen in der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) wurde das Fax aufgrund seiner persönlichen Adressierung dem Vorsteher zugeleitet und erreichte diesen erst am Folgetag, der auch als Eingangsdatum vermerkt wurde.
Das Finanzamt war der Auffassung, der Einspruch sei erst nach Ablauf der Frist erfolgt und daher unzulässig. Das Schreiben, erklärte das Finanzamt, habe die private Sphäre des Vorstehers erst verlassen, nachdem er erkannt habe, dass es sich um eine dienstliche Sache handele. Zudem sei der Steuerzahler, der den überwiegenden Teil seiner an das Finanzamt gerichteten Schreiben an den Vorsteher adressiere, mehrfach darauf hingewiesen worden, dass dies zu Fristversäumnissen führen könne.
Das Urteil: Der Steuerzahler wehrte sich gegen die Auffassung des Finanzamts und bekam vom Finanzgericht Recht: Der Einspruch sei rechtzeitig eingegangen, entschieden die Richter. Es sei unerheblich, dass das Fax an den Vorsteher unter Beifügung des Zusatzes persönlich adressiert gewesen sei, denn die FAGO entfalte keine nachteiligen Rechtsfolgen gegenüber dem Steuerpflichtigen.
Das Einspruchsschreiben sei daher vor der Weiterleitung in den Geschäftsgang nicht Bestandteil der persönlichen Sphäre des Vorstehers gewesen, da es zweifelsfrei als Rechtsbehelf und damit als dienstlich zu erkennen gewesen sei.
Dem schlossen sich jetzt auch die Richter des BFH an und präzisierten noch einmal: Die einmonatige Einspruchsfrist ist gewahrt, wenn der Einspruch der Empfangsbehörde bis zum Ende der Frist zugeht. Geht beim Finanzamt ein Fax ein, das als Einspruch bezeichnet und auch auf den ersten Blick als Einspruchsschreiben erkennbar ist, so ist es dem Finanzamt auch dann zugegangen, wenn es an einen Bediensteten oder – wie hier – den Vorsteher persönlich adressiert ist.
Zwar seien Eingänge mit dem Zusatz persönlich direkt und ungeöffnet dem Empfänger zuzuleiten, der sie, falls es sich um eine dienstliche Angelegenheit handelt, mit Eingangsdatum und Namenszeichen zu versehen und unverzüglich in den Geschäftsgang zu geben habe. Eine ungeöffnete Weiterleitung komme bei einem Fax jedoch nicht in Betracht: Sein Inhalt ist wie der einer Postkarte offen, so dass die Bediensteten der Eingangsstelle erkennen können, ob es sich um ein privates oder ein dienstliches Schreiben handelt (BFH-Beschluss vom 28.4.2014, III B 44/13 ).
Quelle: steuertipps.de
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