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Freiwilliges soziales Jahr statt Zivildienst: Kein Anspruch auf Kindergeld

Ein aktuell vom BFH entschiedener Fall liegt zwar schon ein paar Jahre zurück, ist aber noch relevant: Wenn der Sohn ein FSJ ableistete, das vom Zivildienst befreit, führt dies nicht zu einem verlängerten Bezug von Kindergeld.

Geklagt hatte die Mutter eines im April 1985 geborenen Sohnes, der als Wehrdienstverweigerer anerkannt wurde und in der Zeit vom 1.8.2005 bis 30.4.2006 ein freiwilliges soziales Jahr leistete, das gemäß § 14c des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom Zivildienst befreite. Anschließend nahm der Sohn ein Studium auf. Für die Zeit des Freiwilligendienstes erhielt die Mutter Kindergeld für ihren Sohn.

Als der Sohn 25 Jahre alt wurde, wollte sie weiterhin Kindergeld erhalten. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch ab mit der Begründung, es lägen keine Gründe für eine Verlängerung des Kindergeldbezugs vor. Dagegen wehrte sich die Mutter.

Der Bundesfinanzhof bestätigte jetzt das Vorgehen der Familienkasse und wies den Antrag als unbegründet zurück: Wortlaut und Sinninhalt des Gesetzes seien in diesem Fall eindeutig, erklärten die Richter. Die in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Verlängerungstatbestände, die einen Kindergeldbezug bis zum 27. Lebensjahr begründen können, seien abschließend – und das freiwillige soziale Jahr werde im Gesetz nicht genannt (BFH-Beschluss vom 31.3.2014, III B 147/13 ).

Quelle: steuertipps.de

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