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Segelclub: 19 % Umsatzsteuer für Liegeplätze

Einnahmen eines Segelclubs aus der Vermietung von Liegeplätzen an Nicht-Mitglieder unterliegen dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %, entschied das FG Baden-Württemberg.

Ein als gemeinnützig anerkannter Segelverein vermietete Liegeplätze an Personen, die nicht Vereinsmitglied waren. Hinsichtlich der dafür anfallenden Umsatzsteuer war der Verein der Auffassung, es handle sich um Übernachtungsmöglichkeiten und führte nur den für Beherbergungsleistungen fälligen Steuersatz von 7 % ab. Das Finanzamt hingegen war der Meinung, dass hier der volle Mehrwertsteuersatz von 19 % anzuwenden sei.

Dem folgte jetzt das FG Baden-Württemberg: Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen falle nicht unter die Formulierung kurzfristige Vermietung von Campingflächen in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der ermäßigte Steuersatz gilt. Auch wenn Boote mit ihren Kajüten über Einrichtungen zum Übernachten verfügen, sind sie ein Beförderungsmittel und damit ein Fahrzeug. Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen werde nach der Gesetzesbegründung aber nicht von der Ermäßigungsvorschrift erfasst (FG Baden-Württemberg vom 29.1.2014, 14 K 418/13 ).

Quelle: steuertipps.de

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