Steuererklärung: Die 10 wichtigsten Gründe für eine Steuererstattung
Gründe für eine Steuererstattung gibt es viele. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick, ob Sie mit einer Erstattung rechnen können oder nicht.
Die zehn wichtigsten Erstattungsgründe sind:
Ihre Werbungskosten liegen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt Ihr Arbeitgeber automatisch nur Werbungskosten in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.
Ihr Gehalt schwankt: Das Lohnsteuer-Berechnungsprogramm Ihres Arbeitgebers unterstellt beim monatlichen Steuerabzug zwölf gleichmäßige Gehälter und berücksichtigt bestimmte Frei- und Pauschbeträge mit einem Zwölftel.
Als Doppelverdiener-Ehepaar haben Sie beide die Steuerklasse IV (ohne Faktor), obwohl Sie nicht ganz genau gleich viel verdient haben.
Sie haben geheiratet: Die Steuervorteile für Verheiratete beim Lohnsteuerabzug wirken sich erst aus, nachdem Sie Ihre Steuerklassen haben ändern lassen, zum Beispiel von I/I auf III/V oder auf IV-Faktor/IV-Faktor. Diese Vorteile stehen Ihnen jedoch für das gesamte Kalenderjahr der Heirat zu.
Sie haben Sonderausgaben über dem Pauschbetrag: Spenden, Kirchensteuer, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung usw. berücksichtigt Ihr Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug lediglich mit dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Und der ist ganz schnell überschritten.
Ihre Versicherungsbeiträge liegen über der Vorsorgepauschale: Nur bestimmte Versicherungsbeiträge berücksichtigt Ihr Arbeitgeber bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug pauschal in Höhe der Vorsorgepauschale. Deshalb kann der Nachweis der tatsächlichen Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung zu einer Steuererstattung führen. Haben Sie eine Rürup-Rente abgeschlossen, ist diese beim monatlichen Steuerabzug noch nicht berücksichtigt. Sie können also mit einer Steuererstattung rechnen.
Sie haben hohe außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel wegen Krankheit, Behinderung, Scheidung, Pflegebedürftigkeit, Schäden durch Hochwasser oder Hagel, oder weil Sie einen bedürftigen Angehörigen unterstützen.
Der Kinderfreibetrag wurde nicht eingetragen: Mit dem Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte sparen Sie beim monatlichen Steuerabzug zwar keine Lohnsteuer, weil Sie im laufenden Jahr stattdessen Kindergeld bekommen. Aber Ihr Arbeitgeber behält zu viel Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein, wenn der Freibetrag nicht eingetragen wurde.
Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Dieser Freibetrag wird beim monatlichen Steuerabzug durch die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt; wurde eine andere Steuerklasse zugrunde gelegt, ist der Steuerabzug zu hoch ausgefallen.
Sie haben Aufwendungen für Hilfen oder Dienstleistungen im Haushalt gehabt und wollen sich die Steuervergünstigungen dafür holen.
Quelle: steuertipps.de
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