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Geschlossene Immobilienfonds: Steuervorteile bei Schadensersatzberechnung

Geschlossene Immobilienfonds waren beliebte Steuersparmodelle. Besonders mit Ostimmobilien ließ sich dank Fördergebietsgesetz eine schnelle Steuerreduzierung erreichen.

Die Ernüchterung kam für viele Anleger erst Jahre später, wenn sie feststellen mussten, dass die erhofften Erträge nicht erzielt werden konnten und aus dem anfänglichen Papierverlust eine tatsächliche Vermögenseinbuße wurde.

In den letzten Jahren wurden viele Beteiligungen abgewickelt und die Initiatoren waren den Anlegern zu Schadenersatz verpflichtet. Aber was geschieht in einem solchen Fall mit den schon erzielten Steuervorteilen? Damit der geschädigte Anleger nicht besser dasteht, als es ganz ohne die Immobilienbeteiligung der Fall gewesen wäre, müssten die Steuervorteile mit dem Schaden verrechnet werden. Ob und wie eine solche Verrechnung aussehen kann, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Das Ergebnis: Eine Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadenersatzanspruch des Fondsanlegers scheidet dann aus, wenn die Schadenersatzzahlung selbst beim Anleger zur Einkommensteuer herangezogen werden kann. Das ist bei den meisten Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften der Fall (BGH, Urteil vom 11.2.2014, II R 276/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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