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Burn-Out: Behandlungskosten als Werbungskosten absetzen?

Sind Aufwendungen für die Behandlung einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung wie Burn-Out als Werbungskosten absetzbar? Was die Gerichte sagen und wie Sie jetzt reagieren sollten.

Selbst getragene Krankheitskosten zählen grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Nachteil: Steuermindernd wirken sich die Krankheitskosten nur aus, wenn und soweit Ihre gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die zumutbare Belastung übersteigen. Es lohnt sich deshalb zu prüfen, ob die Kosten ggf. als Werbungskosten absetzbar sind. Der Vorteil: Hier wird keine zumutbare Belastung abgezogen. Ihre Kosten sind in voller Höhe absetzbar. Dass dies möglich ist, beweist ein aktuelles BFH-Urteil. Danach gelten folgende Rechtsgrundsätze (BFH-Urteil vom 11.7.2013, VI R 37/12 ):

Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, sind als Werbungskosten abziehbar, wenn

es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder

der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Diesbezüglich weisen die BFH-Richter ausdrücklich auf das Urteil eines Finanzgerichts hin, das die Kosten einer Geigerin für die therapeutische Behandlung einer Schultergelenkserkrankung und spezielle Gymnastik als Werbungskosten anerkannt hat, weil der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststand (Sächsisches FG vom 26.10.2010, 5 K 435/06 ).

Ob auch die Aufwendungen für die Behandlung einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung wie Burn-Out als Werbungskosten absetzbar sein können, muss der BFH noch entscheiden. Das Finanzgericht München hat trotz privatärztlichem Attest die selbst getragenen Kosten für eine mehrwöchige Behandlung in einer psychosomatischen Klinik nicht anerkannt und auch eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten abgelehnt. Begründung der Richter: Zwar mag beruflicher Stress konkreter Auslöser einer Verschlechterung mit Krankheitscharakter sein. Dies mache ihn aber nicht zur alleinigen oder nahzu zwingenden Ursache der Krankheit (FG München vom 26.4.2013, 8 K 3159/10 ; Az. der Revision VI R 36/13).

Lehnt das Finanzamt auch in Ihrem Fall die Aufwendungen ab, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Revision das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Quelle: steuertipps.de

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