Konzessionen für Personenbeförderung dürfen jetzt abgeschrieben werden
Seit dem 1.1.2013 muss hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen für Personenbeförderungsleistungen ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb erfolgen. Die fehlende Aussicht auf Verlängerung führt dazu, dass sich anders als bisher der wirtschaftliche Vorteil im Lauf der Zeit abnutzt.
Nach bisheriger Rechtsprechung dürfen Kosten für den Kauf einer Konzession für Personen- oder Güterverkehr nicht abgeschrieben werden, da man davon ausging, dass der Konzessionsinhaber regelmäßig mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Konzession rechnen konnte. Deshalb lag keine wirtschaftliche Abnutzung vor und eine Abschreibung war nicht zulässig.
Doch inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Aufgrund der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes zum 1.1.2013 muss ab diesem Zeitpunkt im gesamten Bundesgebiet hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen für Personenbeförderungsleistungen ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb erfolgen.
Die fehlende Aussicht auf Verlängerung führt dazu, dass sich anders als bisher der wirtschaftliche Vorteil im Lauf der Zeit abnutzt. Daher kann eine käuflich erworbene Konzession, die im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungswettbewerbs vergeben wurde, jetzt nach § 7 Abs. 1 EStG linear abgeschrieben werden. Der Abschreibungszeitraum entspricht der Geltungsdauer der Konzession (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation ESt Nr. 04/2014d).
Quelle: steuertipps.de
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