Von türkischem Wehrdienst freigekauft: keine Werbungskosten
Ein türkischer Staatsangehöriger, der in Deutschland lebt und arbeitet und der türkischen Wehrpflicht entgehen will, darf die Kosten für den Freikauf nicht als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.
Das entschied das FG Münster im Fall eines Mannes, der ca. 5.000 € gezahlt hatte, um in der Türkei keinen Wehrdienst leisten zu müssen. Die Ausübung der 18monatigen Wehrpflicht eine unvorstellbare Härte für die Familie sowie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet, erklärte der Mann.
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten allerdings nicht an. Das FG Münster folgte dieser Auffassung und erklärte, es handle sich nicht um Werbungskosten, da für den Freikauf von der Wehrpflicht private Gründe im Vordergrund gestanden hätten: Der Kläger habe in erster Linie sein familiäres Umfeld erhalten wollen.
Auch um außergewöhnliche Belastungen handle es sich nicht. Die Aufwendungen seien bereits nicht außergewöhnlich, da der Wehrdienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht grundsätzlich alle Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts treffe. Zudem seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, denn der Kläger hätte sich ihnen durch Ableistung des Wehrdienstes entziehen können (FG Münster vom 12.3.2014, 5 K 2545/13 ).
Quelle: steuertipps.de
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