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Vorsteuer: Verweis auf Vertragsunterlagen reicht aus

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung darf in einer Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Der Vorsteuerabzug bleibt in solchen Fällen erhalten, entschied der BFH.

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, so das Urteil, müsse es lediglich ermöglichen, die abgerechneten Leistungen zu identifizieren. Dazu reicht es aus, wenn die Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die Unterlagen müssten zwar natürlich grundsätzlich existieren, aber nicht den Rechnungen beigefügt sein, erklärten die Richter weiter (BFH-Urteil vom 16.1.2014, V R 28/13 ).

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte daher den Abzug der Vorsteuerbeträge.

Was tun, wenn eine Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht?

Der Rechnungsaussteller ist gesetzlich verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 UStG). Rechnungsmängel dürfen nur vom Aussteller beseitigt werden. Es reicht nicht aus, mit dem Aussteller mündlich eine Korrektur zu vereinbaren und sie dann selbst durchzuführen.

Haben Sie eine mangelhafte Rechnung erhalten, informieren Sie den Rechnungsaussteller über die festgestellten Mängel und fordern Sie ihn zur Erstellung einer korrekten Rechnung auf. Wir haben für Sie diesen Musterbrief dafür erstellt:

Anfordern einer ordnungsgemäßen Rechnung

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Quelle: steuertipps.de

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