Besteuerung von Grenzpendlern mit hohen Kapitaleinkünften
Grenzgänger oder Grenzpendler wohnen im Grenzbereich zwischen zwei Staaten und arbeiten in dem einen Staat, während ihr Wohnsitz im anderen Staat liegt. Ihre Besteuerung war Thema eines Streits vor dem FG Köln.
Der Kläger hatte seinen Wohnsitz in Belgien und arbeitet in Deutschland. Er verdiente im Streitjahr ca. 140.000 € Arbeitslohn in Deutschland. Zudem bezog er in Deutschland eine Dividende in etwa derselben Höhe. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf Zusammenveranlagung mit seiner ebenfalls in Belgien wohnenden Ehefrau ab Argument: Die in Deutschland bezogene Dividende gehöre nach dem deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen zu den belgischen Einkünften, was dazu führe, dass der Kläger weniger als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland versteuere. Dies schließe eine Zusammenveranlagung aus (§ 1 Abs. 3 EStG).
FG Köln: Zusammenveranlagung trotz hoher Kapitalerträge
Das FG Köln war anderer Meinung und entschied, dass Kapitaleinkünfte mit Einführung der Abgeltungsteuer auch im Rahmen der Grenzpendlerregelung des § 1 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben, solange nicht die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wurde (FG Köln vom 22.1.2014, 4 K 2001/13 ).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Quelle: steuertipps.de
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