Fernsehshow: Preisgeld ist steuerpflichtig
Wer für die Teilnahme an einer Fernsehshow einen Projektgewinn und Wochenpauschalen erhält, muss darauf Steuern zahlen.
Ein aktuelles Urteil zu diesem Thema beschäftigt sich mit der Fernsehshow Die Farm, bei der zwölf Kandidatinnen und Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss lebten und sich dabei filmen ließen. Ihre Nahrung mussten sie sich durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen.
In regelmäßigen Ausscheidungsspielen wurde z.B. beim Axtwerfen oder Melken ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels wurde als Sieger der Show ein Projektgewinn vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen.
Das Finanzamt unterwarf sowohl den Projektgewinn als auch die Wochenpauschalen der Einkommensteuer. Der frühere Teilnehmer und jetzige Kläger war dagegen der Auffassung, dass es sich um Einnahmen handle, die Gewinnen aus Glücksspielen vergleichbar seien – dafür ist keine Einkommensteuer fällig. Als Argument brachte er vor, die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele seien stark zufallsabhängig gewesen.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Ihrer Auffassung nach habe der Kläger die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten.
Der Projektgewinn stelle keinen Spielgewinn dar, weil sich der Kläger in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten habe durchsetzen müssen. Daneben setzte das Gericht auch noch die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten (FG Münster vom 15.1.2014, 4 K 1215/12 ).
Ähnliches Urteil zu Big Brother-Gewinn
Auch bei Big Brother gingen die Richter davon aus, dass es sich bei dem Preisgeld um eine steuerpflichtige sonstige Einnahme handelt. Die spezielle Art der Mitwirkung an der Unterhaltungssendung, so das Urteil, mache den Schritt von einer reinen Spieltätigkeit zur steuerlich relevanten Leistung aus (BFH-Urteil vom 24.2.2012, IX R 6/10 ).
Auch das Bundesfinanzministerium will Geld sehen
Und auch das Bundesfinanzministerium hat sich bereits zur Steuerpflicht von Fernseh-Preisgeldern geäußert: Unter bestimmten Voraussetzungen bestehe Steuerpflicht, heißt es in einem BMF-Schreiben von 2008.
Quelle: steuertipps.de
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