Häusliches Arbeitszimmer: Sind die Kosten fürs heimische Büro aufteilbar?
Dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird? Oder können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden?
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat diese beiden Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt (BFH-Beschluss vom 21.11.2013, IX R 23/12 ).
Auslöser: Der Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein häusliches Arbeitszimmer befindet, das mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattet ist. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltete er zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Kläger bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da solche sogenannten gemischten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden dürften.
Historie: Nach den Feststellungen des Niedersächsischen Finanzgericht (Niedersächsisches FG vom 24.4.2012, 8 K 254/11 ) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hatte daher entschieden, dass er Kläger 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06), wonach für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
Entscheidung: Der vorlegende IX. Senat des BFH folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu berücksichtigende Aufwand ist nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig.
Was ist der Große Senat des BFH?
Der Große Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Darüber hinaus ist – ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt – eine Vorlage auch möglich, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist. Der Große Senat hat elf Mitglieder und trifft eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung.
Quelle: steuertipps.de
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