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Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörige schließt doppelte Haushaltsführung aus

Wenn ein Angehöriger – hier war es die erwachsene Tochter – die Zweitwohnung am Arbeitsplatz mitbenutzt, gibt es keinen Werbungskostenabzug.

Das FG Münster hat entschieden, dass Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort nicht beruflich veranlasst sind, wenn diese zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-)genutzt wird.

Im entschiedenen Fall nutzte ein Steuerzahler neben seinem Hauptwohnsitz eine weitere 75 m2 große Wohnung am Beschäftigungsort. In dieser Wohnung lebte auch seine erwachsene Tochter. Diese hatte ihr Studium bereits abgeschlossen, hatte aber im Streitjahr noch kein eigenes Einkommen.

Der Steuerzahler und spätere Kläger machte in seiner Steuererklärung Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte davon nur die Fahrtkosten an, nicht aber die Kosten für die Wohnung.

Zu Recht, wie das FG Münster entschied. Einer Berücksichtigung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stehe die fehlende berufliche Veranlassung dieser Kosten entgegen. Die ganzjährige Mitbenutzung der Wohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter überlagere die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts. Eine klare und eindeutige Abgrenzung, welche der angefallenen Wohnungskosten beruflich und welche privat veranlasst sind, lasse sich nicht vornehmen (FG Münster vom 15.11.2013, 14 K 1196/10 )(Urteil 14 K 1196/10 vom 15.11.2013).

Doppelte Haushaltsführung: Neue Kriterien ab 2014

Die ab 2014 geltenden Neuerungen beim Reisekostenrecht bringen auch Änderungen beim Abzug der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Wichtig sind hier vor allem:

Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung am Arbeitsort in Deutschland sind ab 1.1.2014 bis zu höchstens 1.000 € monatlich absetzbar. Wird dieser Höchstbetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, darf der nicht ausgeschöpfte Differenzbetrag nicht auf andere Monate übertragen werden. Der Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen. Dazu gehören Miete, Nebenkosten, Reinigungskosten, AfA für notwendige Möbel und Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Stellplatz- oder Garagenmiete sowie Aufwendungen für Sondernutzung (z.B. Garten).

Der am Lebensmittelpunkt erforderliche eigene Hausstand setzt neben dem Innehaben einer Wohnung als Eigentümer oder Mieter auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Es genügt somit nicht (mehr), wenn z. B im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt werden oder eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.

Quelle: steuertipps.de

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