BFH: Erststudium bringt keine Steuerersparnis
Kosten für ein Studium, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.
Mit diesem Urteil bestätigt der BFH, dass er die Neuregelung von § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG für verfassungsgemäß hält. Diese Vorschriften hatte der Gesetzgeber Ende 2011 neu gefasst und ausdrücklich angeordnet, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar sind. Die Neufassung des Gesetzes ist für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit, erklärte der BFH.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011, die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand die oben beschriebene Neuregelung entgegen (BFH-Urteil vom 5.11.2013, VIII R 22/12 ).
Quelle: steuertipps.de
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