Ab wie viel Rente müssen Rentner Steuern zahlen?
Das Bundesfinanzministerium hat errechnet, dass im Jahr 2014 bis zu einer monatlichen Rente von rund 1.225 € (14.705 € im Jahr) keine Steuer fällig wird. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge. Wie kommt das BMF zu diesen Zahlen? Und welche Beträge gelten für die vergangenen Jahre?
Das Bundesfinanzministerium berücksichtigt bei seiner Berechnung, dass bei Rentenbeginn im Jahr 2014 68 % der gesetzlichen Rente steuerpflichtig sind und hiervon ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abgezogen wird. Zusätzlich wurden steuerlich abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt, die immer anfallen. Das sind der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Für Neurentner allerdings wird der Rentenbetrag, bis zu dem keine Steuern anfallen, immer geringer. Der Grund hierfür: Der Besteuerungsanteil steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang an. So gilt bei Rentenbeginn in 2015 ein Besteuerungsanteil von 70 %.
Wichtig: Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Dazu gehören nicht nur Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rente, sondern auch weitere Einnahmen wie zum Beispiel Mieteinnahmen oder Betriebsrenten. In der folgenden Tabelle wird davon ausgegangen, dass ausschließlich die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Besteuerungsanteil |
||||
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
|
Höchste Jahresbruttorente 2014, die steuerunbelastet bleibt |
15.850 € |
15.400 € |
15.073 € |
14.705 € |
ergibt Monatsbruttorente |
1.321 € |
1.283 € |
1.256 € |
1.225 € |
Besteuerungsanteil |
62 % |
64 % |
66 % |
68 % |
betragsmäßig festgeschriebener steuerfreier Teil der Rente |
5.733 € |
5.329 € |
5.036 € |
4.706 € |
der Besteuerung unterliegender Anteil der Rente |
10.117 € |
10.070 € |
10.037 € |
9.999 € |
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag |
102 € |
102 € |
102 € |
102 € |
abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag |
36 € |
36 € |
36 € |
36 € |
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen |
1.625 € |
1.578 € |
1.545 € |
1.507 € |
zu versteuerndes Einkommen (entspricht dem Grundfreibetrag) |
8.354 € |
8.354 € |
8.354 € |
8.354 € |
(Quelle: BMF, Januar 2014)
Bei diesen Werten liegt das zu versteuernde Einkommen nicht über dem Grundfreibetrag und die Rente bleibt somit letztlich steuerfrei. Für verheiratete Rentner verdoppeln sich diese Beträge. Vorausgesetzt, auch der Ehepartner hat keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte. Bezieht er eine gesetzliche Rente, müssen Sie berücksichtigen, dass für diese Rente eventuell ein anderer Besteuerungsanteil gilt.
Meist haben Sie deutlich höhere steuerlich abzugsfähige Ausgaben. Dann bleibt eine noch höhere Rente letztlich steuerfrei. Ab wann tatsächlich Steuer anfällt, sollte immer im Einzelfall berechnet werden. Am einfachsten geht dies mit unserer Steuer-Software
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In den kommenden Jahren müssen von Jahr zu Jahr immer mehr Rentner Steuern zahlen. Das hat zwei Gründe:
Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird der steuerpflichtige Anteil der Rente immer höher. Der Besteuerungsanteil hängt ab vom Jahr des Rentenbeginns und steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, anschließend um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 % im Jahr 2040.
Der festgeschriebene Rentenfreibetrag führt dazu, dass Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen in voller Höhe (nicht nur mit dem Besteuerungsanteil) das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Das betrifft auch Bestandsrentner.
Quelle: steuertipps.de
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