Hotelfrühstück: Es bleibt bei 19 % Umsatzsteuer
Bei Hotel-Übernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen gehören nicht dazu und sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, sagt der BFH. Das gilt auch dann, wenn eine Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis angeboten wird.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin ein Hotel betrieben, in dem sie ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück anbot: Das Frühstück war im Zimmerpreis einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz von 19 %.
Zu Recht, befand der BFH: Die Frühstücksleistung diene nicht unmittelbar der Vermietung, erklärten die Richter. Zudem sei im Gesetzgebungsverfahren zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ausdrücklich erörtert und beschlossen worden, dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nicht auch das Frühstück umfassen sollte. Die Vorschrift war mit Wirkung vom 1.1.2010 in das UStG eingefügt worden (BFH-Urteil vom 24.4.2013, XI R 3/11 ).
Quelle: steuertipps.de
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