Behinderte Kinder: Wann gelten Einnahmen als zugeflossen?
Kindergeld gibt es für ein volljähriges Kind nur, wenn ein bestimmter Grund vorliegt, z.B. Berufsausbildung. Ist ein Kind behindert, gelten zwar großzügigere Regelungen, es müssen aber auch hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Eltern das Kindergeld bekommen können.
Reichen die Mittel des Kindes nicht und kann es sich nicht selber unterhalten, können die Eltern Kindergeld beanspruchen (wenn auch die anderen Voraussetzungen vorliegen).
Bei behinderten Kindern wird der gesamte Lebensbedarf des Kindes ermittelt und dessen verfügbaren finanziellen Mitteln gegenübergestellt. Zu den finanziellen Mitteln gehören zum Beispiel Arbeitslohn oder eine Rente. Ob die finanziellen Mittel zum Selbstunterhalt ausreichen, wird monatsweise geprüft. Deshalb ist es entscheidend für das Kindergeld, in welchem Monat der Lohn oder die Rentenzahlung angesetzt wird.
Normalerweise gilt der Monat des Zuflusses. Der BFH macht allerdings Ausnahmen von diesem Zuflussprinzip. Er hat entschieden, dass bei einer Zahlung kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalendermonats, für den sie bestimmt ist, der entsprechende Betrag nicht im Monat des Zuflusses, sondern in dem Monat erfasst wird, für den er gezahlt wird (BFH-Urteil vom 11.4.2013, III R 35/11 ). Eine Rentenzahlung für Februar, die am 02.03. dem Konto gutgeschrieben wird, wird also jetzt nicht mehr im März, sondern im Februar berücksichtigt.
Das BFH-Urteil bringt für Eltern vor allem dann Vorteile, wenn in einem Monat zwei Zahlungen für unterschiedliche Zeiträume zufließen und durch die Anwendung des Zuflussprinzips das Kindergeld für diesen Monat verloren gehen würde.
Quelle: steuertipps.de
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