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Schweizer Erbe hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein in Deutschland lebender Erbe

Ein Schweizer Staatsbürger erbte von seiner Frau – einer Schweizerin – ein Grundstück in Deutschland. Die Frage, welcher Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für ihn gilt, ging bis vor den Europäischen Gerichtshof.

Das für den erbenden Schweizer erfreuliche Ergebnis: Das FG Düsseldorf entschied, dass ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Erbschaftssteuer-Freibetrag hat, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist (FG Düsseldorf vom 27.11.2013, 4 K 689/12 Erb ).

Zu diesem Ergebnis kamen die Richter, nachdem sie dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt hatten, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren sei. Diese Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Union verneint (EuGH, Urteil vom 17.10.2013, C-181/12 ).

Darüber hinaus entschieden die EuGH-Richter, dass sich auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaates – wie hier der Schweiz – auf die durch das europäische Recht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit berufen könne.

Quelle: steuertipps.de

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