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Steuerliche Anerkennung eines Darlehens von Angehörigen

Wenn es darum geht, Verträge zwischen Angehörigen steuerlich anzuerkennen, sind die Finanzämter streng. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen großzügige Maßstäbe anzulegen sind, sagt der BFH in einem aktuellen Urteil.

Bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen seien großzügigere Maßstäbe anzulegen, wenn der Vertragsschluss unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist, erklärten die Richter.

Im konkreten Fall ging es um ein Darlehen: Der Kläger betrieb eine Bäckerei und kaufte von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. Der Vater gewährte ihm ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises, das auch verzinst wurde. Die Darlehens-Forderung trat der Vater an seine Enkel, die damals minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Im Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.

Zu großzügige Darlehens-Bedingungen?

In seiner Steuererklärung machte der Kläger die Zinsen, die er für das Darlehen zahlte, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, und auch das Finanzgericht (FG) war der Meinung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich. Insgesamt halte also der Vertrag dem Fremdvergleich nicht stand und sei steuerlich nicht anzuerkennen.

Darlehen wäre ohnehin erforderlich gewesen

Der BFH war anderer Meinung und erklärte, da der Kläger ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das FG bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.

In Fällen wie dem vorliegenden könnten, so die Richter weiter, einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt seien. So könne beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden (BFH-Urteil vom 22.10.2013, X R 26/11 ).

Quelle: steuertipps.de

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