Schlichtungsverfahren: Kosten sind außergewöhnliche Belastungen
Die Kosten für einen Zivilprozess dürfen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sagt der BFH. Das muss dann auch für die Kosten einen Schlichtungsverfahrens gelten, mit dem ein Prozess vermieden wird, ergänzt jetzt das FG Düsseldorf.
Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und schließlich vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit ab.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zulässt, entgegen getreten. Zwar handele es sich bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden nicht um die Beschreitung des Rechtswegs im engeren Sinne, das Schlichtungsverfahren stelle aber eine Vorstufe zum Zivilprozess dar. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sei ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Tragfähige Gründe, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 6.12.2013 zum Urteil 11 K 3540/12 vom 8.8.2013
Quelle: steuertipps.de
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