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Teure Anschaffungen: Sofortabschreibung dank Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) bietet in Zusammenhang mit geringwertigen Wirtschaftsgütern eine interessante Gestaltungsmöglichkeit: Geht es bei einem Wirtschaftsgut um die Frage, ob die GWG-Grenze von 150 €, von 410 € oder von 1.000 € eingehalten wird, so kommt es dabei auf die um einen Kürzungsbetrag verminderten Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes an.

Netto-Anschaffungskosten

250 €

683 €

1.666 €

Kürzung um IAB (40 %)

./. 100 €

./. 273 €

./. 666 €

Anschaffungskosten für GWG-Obergrenze

150 €

410 €

1.000 €

Beispiel:

Malermeister Werner Gold kauft im Juni 2013 für sein Büro einen Schreibtischstuhl zum Preis von 240 € zzgl. Umsatzsteuer. Herr Gold ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er hat für die Anschaffung des Stuhls in seiner Steuererklärung 2012 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 96 € erfasst (40 % von 240 €). Der Abzugsbetrag wird im Jahr 2013 aufgelöst. Herr Gold nutzt sein Wahlrecht und kürzt die Anschaffungskosten des Stuhls in zulässiger Höhe um den Betrag von 96 €. Sie liegen jetzt nur noch bei 144 € netto (240 € ./. 96 €). Und damit handelt es sich um ein GWG unterhalb der 150 €-Grenze, das Herr Gold vollständig abschreiben darf.

Wer darf einen Investitionsabzugsbetrag bilden?

Von einem IAB können nur Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit profitieren. Auf die Rechtsform und die Art der Gewinnermittlung kommt es nicht an. Der Steuervorteil soll nur kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen. Deshalb darf bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner der Gewinn des Jahres, in dem der IAB gebildet wird, die Grenze von 100.000 € nicht überschreiten. Wie hoch der Gewinn im Jahr der Investition ist, spielt dagegen keine Rolle.

Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, so gelten die Grenzen jeweils für den einzelnen Betrieb. Denn beim IAB handelt es sich nicht um eine personenbezogene, sondern um eine betriebsbezogene Vergünstigung.

Bildung sowie Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages erfolgen außerhalb der eigentlichen Gewinnermittlung und haben daher keinen Einfluss auf die Gewinngrenze. Der maßgebliche Gewinn wird durch die Bildung eines IAB nicht gesenkt und durch die Auflösung eines IAB nicht erhöht.

Ein IAB wird nur solchen Betrieben gewährt, die aktiv am Wirtschaftsgeschehen teilhaben. Bei einer Betriebsunterbrechung, also einem ruhenden Betrieb, oder bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist diese Bedingung nicht erfüllt.

Ein IAB kann für die Anschaffung eines neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens gebildet werden. Für die Einlage eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen darf kein IAB gebildet werden. Zu den nicht begünstigten, da nicht beweglichen Wirtschaftsgütern gehören Grundstücke (Boden und Gebäude), Außenanlagen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Rechte, Lizenzen oder Software. Betriebsvorrichtungen wie Aufzüge, Fotovoltaikanlagen oder Förderbänder zählen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und sind daher begünstigt.

Investitionsabzugsbetrag auch für geringwertige Wirtschaftsgüter möglich

Ein Abzugsbetrag kann auch für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) gebildet werden. Zwar scheint das auf den ersten Blick wegen der niedrigen Anschaffungskosten wenig lukrativ. Allerdings kann sich durch mehrere kleine Abzugsbeträge am Ende doch ein stattlicher Gesamtbetrag ergeben.

Beispiel:

Rechtsanwalt Sebastian Ullrich möchte in den nächsten Jahren seine Kanzlei neu einrichten und rechnet mit Ausgaben in Höhe von 20.000 €. In der Summe sind 35 geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von insgesamt 12.500 € enthalten. Durch die Bildung einzelner Investitionsabzugsbeträge für die verschiedenen GWG kann Herr Ullrich 5.000 € gewinnmindernd berücksichtigen (12.500 € × 40 % = 5.000 €).

Quelle: steuertipps.de

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