Pflege-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung für Pflegende
Wenn Sie einen Angehörigen selbst pflegen, können Sie in der Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Welche Voraussetzungen dabei gelten, erklären wir Ihnen im folgenden Text.
Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 924 € im Jahr. Er wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa weil der Gepflegte verstirbt. Beim Pflege-Pauschbetrag zieht der Finanzbeamte keine zumutbare Belastung ab.
Pflegen Sie mehrere Personen, dürfen Sie den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beanspruchen. Deshalb steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zweifach zu, wenn Sie zum Beispiel Ihre Eltern pflegen, die beide hilflos sind.
Wollen Sie bereits während des Jahres Monat für Monat vom Pflege-Pauschbetrag profitieren, dann stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Sie müssen dann aber eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Um Anspruch auf den Pauschbetrag zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei dem gepflegten muss es sich um einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person handeln, also zum Beispiel Geschwister, Schwager und Schwägerin, Tante und Onkel, Nichte und Neffe, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Stiefmutter und Stiefvater.
Der Gepflegte muss hilflos sein (Merkzeichen H oder Pflegestufe III). Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 6 EStG). Es spielt keine Rolle, ob die Hilflosigkeit auf Krankheit, Behinderung, Unfall oder Alter zurückzuführen ist.
Sie müssen persönlich pflegen. Dabei dürfen Sie sich aber von Pflegeinstitutionen unterstützen lassen, wobei Ihr Anteil an der Pflege jedoch mindestens 10 % betragen muss.
Sie müssen die Pflege in häuslicher Umgebung durchführen. Hier streiten sich die Geister, ob und wann diese Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn der Gepflegte in einem Heim lebt.
Sie dürfen für die Pflege keine Bezahlung erhalten.
Wo muss/darf gepflegt werden?
Unproblematisch ist es, wenn die Pflege in Ihrer eigenen Wohnung oder in der des Pflegebedürftigen durchgeführt wird.
Die Wohnung der Pflegeperson kann auch ein möbliertes Zimmer sein. Lebt der Betroffene in einem Heim, so ist sein Zimmer dort folglich seine Wohnung. Beteiligen Sie sich zu mindestens 10 % an der Pflege eines Hilflosen, der in einem Heim lebt, dann steht Ihnen u.E. der Pflege-Pauschbetrag zu! Das gilt zumindest dann, wenn der Betroffene bereits auf Dauer im Heim lebt, wenn die Hilflosigkeit eintritt. Dann findet die persönliche Pflege nämlich in der gewohnten häuslichen Umgebung statt.
Streit gibt es aber, wenn die Pflegebedürftigkeit Anlass für den Umzug ins Heim ist: Dann wird der Finanzbeamte Ihnen den Pflege-Pauschbetrag vermutlich mit Hinweis auf den Gesetzestext verweigern, es sei denn, Sie holen den Gepflegten an den Wochenenden zu sich nach Hause.
Orientiert man sich ausschließlich am Gesetzestext, ist diese Reaktion des Finanzbeamten verständlich. In der Fachliteratur wird jedoch eine andere Meinung vertreten: Gemessen am Gesetzeszweck Förderung häuslicher Pflege ist die Voraussetzung der Pflege in der Wohnung des Betroffenen weit auszulegen: Die Pflege durch ihm vertraute Personen ist ja gerade dann besonders wichtig, wenn der Betroffene aufgrund seines Zustandes nicht mehr länger zu Hause gepflegt werden kann und deshalb ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig ist.
Sie sollten also auch im Jahr des Umzugs und in den Folgejahren den Pflege-Pauschbetrag beantragen, wenn Sie weiterhin zu mindestens 10 % persönlich pflegen: Der Betroffene lebt nun auf Dauer in dem Heim. Folglich pflegen Sie ihn auch in diesem Fall in den Räumlichkeiten, die ihm zur Bleibe dienen.
Ihren Anteil an der Pflege müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen. Hier ist ggf. eine Bescheinigung des Pflegeheims hilfreich.
Ist das Pflegegeld Bezahlung?
Den Pflege-Pauschbetrag erhalten Sie nur, wenn Sie im Zusammenhang mit der Pflege keine Einnahmen erhalten, weder als Pflegevergütung noch als Ersatz für eigene Aufwendungen.
Hierbei spielt das Pflegegeld aus der gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung eine große Rolle – mit einer Ausnahme: Erhalten Sie für Ihr behindertes Kind das Pflegegeld, können Sie den Pauschbetrag trotzdem bekommen. Das gilt unabhängig davon, wie Sie dieses Geld verwenden: Es zählt nicht als Einnahme.
In allen anderen Fällen gilt:
Originär steht dieses Pflegegeld dem Hilflosen zu. Deshalb dürfen Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen,
wenn der Hilflose das Pflegegeld verwendet, um seine eigene Pflege zu organisieren, zum Beispiel um eine weitere Pflegeperson zu beschäftigen oder pflegenotwendige bzw. pflegeerleichternde Bedarfsgegenstände anzuschaffen, oder
wenn er statt des Geldes Pflegesachleistungen der Versicherung in Anspruch nimmt.
Leitet der Hilflose das Pflegegeld an Sie weiter, kann es zwei Situationen geben:
Erhalten Sie für Ihre Pflegeleistung das Pflegegeld zu Ihrer persönlichen Verfügung, steht Ihnen der Pauschbetrag nicht zu. Stattdessen können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Auf diese Kosten müssen Sie aber das Pflegegeld anrechnen. Das weitergeleitete Pflegegeld ist für Sie steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG.
Der Hilflose beauftragt Sie, die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Pflege aus dem eigens zu diesem Zweck überlassenen Pflegegeld zu bestreiten. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf den Pauschbetrag, weil Sie selbst keine Einnahmen erhalten. Das müssen Sie aber nachweisen.
Sofern das Pflegegeld an Sie ausgezahlt wird, weil Sie der gesetzliche Vertreter des Hilflosen sind, steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zu, wenn Sie das Geld nachweislich unmittelbar zur Finanzierung der erforderlichen Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung des Hilflosen einsetzen.
Problematisch ist der Nachweis, dass Sie das weitergeleitete bzw. stellvertretend in Empfang genommene Pflegegeld tatsächlich ausschließlich für den Hilflosen eingesetzt und nicht für sich selbst in Anspruch genommen haben. Deshalb lassen Sie das Pflegegeld am besten auf ein separates Konto fließen, von dem Sie ausschließlich Pflegeaufwendungen für den Hilflosen bezahlen.
Alternative zum Pflege-Pauschbetrag
Die persönliche Pflege einer anderen Person bringt vielfältige Belastungen mit sich, die sich oft nur schwer oder gar nicht belegen lassen – zum Beispiel Fahrten zur Wohnung des Gepflegten, Raumkosten, Wäsche, Reinigung, Telefonkosten. Ausschließlich diese Kosten soll der Pflege-Pauschbetrag ausgleichen.
Übersteigen die Aufwendungen der persönlichen Pflege den Pauschbetrag, dürfen Sie stattdessen die höheren tatsächlichen Kosten nachweisen und als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Das ist aber nur dann sinnvoll, wenn Sie auch ohne diese Kosten bereits außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art haben, die über Ihrer zumutbaren Belastung liegen.
Quelle: steuertipps.de
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise