Bauabzugsteuer: Sonderregel für Hausbesitzer im Auge behalten
Viele Vermieter wissen gar nicht, dass sie häufig für die Steuerlast der von ihnen beauftragten Handwerker gerade stehen müssen. Anfang 2014 fällt diese Pflicht öfters an. Das liegt daran, dass viele Freistellungsaufträge der Bauunternehmer in der Regel an Silvester auslaufen und sich die Firmen nicht immer rechtzeitig um einen neuen Freibrief beim Finanzamt bemühen.
Hierbei geht es um die Bauabzugsteuer. Die greift bei Vermietern, die Handwerker mit Installation, Instandhaltung, Dachbegrünung, Renovierung oder vergleichbaren größere Arbeiten wie den Einbau von Fenstern, Türen und Bodenbelägen beauftragen. In diesen Fällen müssen sie 15 Prozent vom Rechnungsbetrag nicht an den Unternehmer ausbezahlen, sondern bei dessen zuständigen Betriebsfinanzamt anmelden und das Geld dann pünktlich abführen.
Zwar muss kein Steuerabzug vorgenommen werden, wenn Maler, Installateur, Lackierer oder Fliesenleger dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Diesen amtlichen Bescheid erhalten die Firmen von ihrem Finanzamt, wenn sie als Steuerzahler gemeldet sind und ihre Abgaben ordentlich anmelden und pünktlich bezahlen. Die Bescheinigung gilt maximal für drei Jahre und läuft üblicherweise am 31. Dezember aus. Daher sollten Vermieter insbesondere zu Jahresbeginn vor der Auftragsvergabe auf vorhandene Freistellungsbescheinigung und das Gültigkeitsdatum achten.
Vermieter haften!
Sofern Vermieter diese auferlegte Pflicht nicht ernst nehmen, drohen Verspätungs- oder Säumniszuschläge. Zudem haften sie für den nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag. Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen, so dass viele Firmen den amtlichen Vordruck erst ihrer Rechnung beilegen. Bei Auftragsvergabe weiß der Hausbesitzer also meist gar nicht, ob der Handwerker ein redlicher Steuerzahler ist. Wird die Freistellungsbescheinigung erst nach der Zahlung nachgereicht, befreit dies nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zum Steuerabzug.
Maximal zwei Wohnungen vermietet: Regelung nicht anwendbar
Diese bürokratische Vorschrift im Einkommensteuergesetz lässt sich vermeiden, wenn maximal zwei Wohnungen vermietet werden, dann kommen die Regelungen zur Bauabzugsteuer nämlich nicht in Betracht. Das Finanzamt stellt dabei aber nicht auf die Anzahl der vorhandenen Immobilien, sondern zählt die Wohnungen zusammen. So sind Hauseigentümer befreit, wenn sie zwei noble Villen vermieten. Besitzen sie hingegen ein Mehrfamilienhaus, ist die Bauabzugsteuer ab drei Wohnungen aufwärts beachten. Dabei müssen sie das selbst genutzte oder Verwandten unentgeltlich überlassene Domizil aus der Addition der Wohnungen auslassen.
Quelle: steuertipps.de
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