Handwerkerleistungen: Keine Steuervergünstigung, wenn keine Steuerpflicht besteht
Die Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen wird nicht ausgezahlt, wenn bereits ohne solche Aufwendungen keine Einkommensteuer festzusetzen ist.
Vor dem FG Niedersachsen wurde darum gestritten, ob für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG, bei denen sich keine steuerliche Auswirkung ergibt, eine negative Einkommensteuer festzusetzen ist und an die Steuerpflichtigen ausgezahlt werden muss.
Geklagt hatten ein Rentner und eine Hausfrau, die keine eigenen Einkünfte erzielte. Nach dem Abzug von Sonderausgaben und der Anwendung des Splittingtarifs waren die Einkünfte des Paares so niedrig, dass keine Einkommensteuer festgesetzt wurde.
Neben Sonderausgaben hatten der Rentner und seine Frau in ihrer Steuererklärung auch Aufwendungen für verschiedene Handwerkerleistungen geltend gemacht. Das Finanzamt wies im Steuerbescheid darauf hin, dass es die Beträge nicht berücksichtigt habe, da sie sich steuerlich nicht ausgewirkt hätten.
Steuervergünstigung nicht ausgezahlt: Verstoß gegen das Grundgesetz?
Die Kläger waren daraufhin der Ansicht, die Verweigerung eines entsprechenden Steuerguthabens verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da ihnen verglichen mit einer Familie Mustermann mit höheren Einkünften im Ergebnis der steuerliche Vorteil verwehrt werde. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verhinderung der Schwarzarbeit, die Konjunkturbelebung und der Nutzen von Energiesparmaßnahmen werde auch durch die von ihnen beauftragten Handwerkerleistungen bewirkt. Dann dürfe man sie von den steuerlichen Vorteilen nicht ausschließen.
Zudem sahen sie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, da ihre Familie von staatlicher Förderung ausgeschlossen werde und sie ihr Eigentum mit finanzieller Unterstützung des Staates erhalten und sanieren könnten.
Das Finanzamt blieb jedoch bei der Auffassung, dass weder nach der Gesetzeslage noch nach der Rechtsprechung des BFH die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Betracht komme.
Keine Auszahlung einer negativen Einkommensteuer
Das bestätigte auch das FG Niedersachsen: Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen, erklärten die Richter. Verfassungsrechtliche Bedenken konnten sie nicht erkennen.
Im Urteil führten die Richter aus: Kommt keine oder nur eine teilweise Steuerermäßigung in Betracht, weil die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, bereits Null beträgt oder unter dem nach Maßgabe des § 35a EStG im Einzelfall berechneten Steuerermäßigungsbetrag liegt, so sieht die Vorschrift keine Leistung in Höhe der verlorenen Steuerermäßigung vor (Niedersächsisches FG vom 24.1.2012, 3 K 267/11 ).
Quelle: steuertipps.de
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