Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn
Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind Arbeitslohn. Das entschied der BFH.
Bei den Zuschüssen handle es sich um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden, erklärten die Richter, die sich mit dieser Entscheidung von einem Urteil aus dem Jahr 2006 (Az. VI R 38/04) abgrenzen.
Im entschiedenen Fall hatte eine AG den Mitgliedern ihres Vorstands im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig eine Pensionszusage erteilt. Das einzelne Vorstandsmitglied hatte hierzu keine eigenen Beiträge zu leisten. Das Finanzamt behandelte die Zuschüsse als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Zu Recht, wie der BFH entschied (Urteil vom 24.9.2013, VI R 8/11). In der Urteilsbegründung erklärten die Richter: Mitglieder des Vorstands einer AG sind zwar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, können sich aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Freiwillig Versicherte müssen ihre Versicherungsbeiträge selbst tragen. Eine Übernahme der Beitragszahlung durch Dritte oder eine Erstattung der Beiträge ist jedoch möglich. Leistet der Arbeitgeber also einen Zuschuss zur Beitragszahlung, so fließt dem Arbeitnehmer der Betrag bei Zahlung zu (bei direkter Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherung im sogenannten abgekürzten Zahlungsweg).
Quelle: steuertipps.de
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