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Wie Selbstständige von einer Erstausbildung profitieren können

Wer eine Erstausbildung hinter sich hat, kann weitere Ausbildungs- oder Fortbildungskosten als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Der BFH hat zugunsten der Steuerpflichtigen erneut darauf hingewiesen, dass eine berufliche Erstausbildung weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt. Sie erfasst vielmehr jede Ausbildung, die dazu befähigt, einen Beruf auszuüben. Deshalb erkannten die Richter bei einer Stewardess die hohen Kosten der späteren Ausbildung zur Pilotin als Werbungskosten an. Denn die Ausbildung zur Flugbegleiterin war nach Ansicht des BFH zweifellos eine Erstausbildung (BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 6/12 ).

Wer weiß, dass er eine teure Berufsausbildung machen wird, kann durch frühzeitige Planung für den steuerlichen Abzug der Kosten sorgen. Er braucht nur vorher eine kürzere, mit keinen oder niedrigen Kosten verbundene Ausbildung zu durchlaufen. Sinnvollerweise erwirbt er damit nützliche Kenntnisse für den endgültig angestrebten Beruf. So könnte etwa die Ausbildung als Rettungssanitäter die Basis legen für den späteren Abzug der Kosten eines Medizinstudiums als Betriebsausgabe, wenn die Tätigkeit eines selbstständigen Arztes angestrebt wird.

Quelle: steuertipps.de

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