Drei-Monats-Frist für Verpflegungspauschale gilt auch bei Selbstständigen
Mehrverpflegungskosten anlässlich einer sich über längere Zeit hinziehenden Auswärtstätigkeit dürfen nur für die ersten drei Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden. Aber bisher war nicht geklärt, ob das auch dann gilt, wenn ein Selbstständiger zwar länger an einer Stelle tätig ist, jedoch nicht alle Arbeitstage dort verbringt und keinen langfristigen Vertrag mit seinem Auftraggeber hat.
Ein selbstständiger Unternehmensberater war längere Zeit als Subunternehmer für eine Beratungsfirma tätig. Er arbeitete an zwei bis vier Tagen in der Woche am auswärtigen Betriebssitz eines Kunden seines Auftraggebers. In seiner Steuererklärung machte er für alle auswärts verbrachten Arbeitstage Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt strich diesen Posten, da die Drei-Monats-Frist bereits im Vorjahr überschritten war.
Die Klage des Unternehmensberaters wurde vom BFH abgelehnt. Dass ihm immer nur für wenige Wochen kurzfristig einzelne neue eigenständige Aufträge erteilt worden seien, spiele für die steuerliche Beurteilung keine Rolle. Es komme nicht auf die zivilrechtliche Auftragslage und auch nicht auf den konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an, sondern nur auf die Ausübung der Arbeit am selben Ort. An der gesetzlich vorgeschriebenen Kappung der Pauschale nach drei Monaten führe kein Weg vorbei, selbst wenn wie hier die Arbeit nicht an allen fünf Arbeitstagen der Woche stattfinde (BFH-Urteil vom 28.2.2013, III R 94/10 ).
Wird eine längerfristige Auswärtstätigkeit aus anderen Gründen als Urlaub oder Krankheit für mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt nach Wiederaufnahme der Arbeit an derselben Tätigkeitsstelle eine neue Drei-Monats-Frist (R 9.6 Abs. 4 LStR 2011). Sie können dann erneut die Verpflegungspauschale geltend machen.
Es gibt aber noch einen zweiten Weg, um die Streichung der Verpflegungspauschale zu vermeiden: Wenn Sie Ihre auswärtige Tätigkeitsstätte höchstens an zwei Tagen in der Woche aufsuchen, beginnt immer wieder eine neue Auswärtstätigkeit. In diesem Fall gilt die Pauschale ohne zeitliche Beschränkung.
Quelle: steuertipps.de
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