Duales Studium: Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen
Ein duales Studium ist eine Erstausbildung, entschied das FG Münster. Diese Einordnung ist wichtig für das Kindergeld.
Wenn ein Kind volljährig wird, muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Kindergeld-Förderung weiterläuft. Eine Möglichkeit für einen bestehenden Anspruch auf Kindergeld ist, dass sich das Kind in einer Erstausbildung befindet. Was das ist, ist nicht immer ganz klar und daher häufig Streitthema vor Gericht. So wie in diesem Fall:
Ein junger Mann begann nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab: Erst die Prüfung zum Steuerfachangestellten, später auch den Bachelor.
Schon nachdem die Steuerfachangestellten-Prüfung bestanden war, zahlte die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Sie war der Auffassung, dass damit die Erstausbildung beendet gewesen sei. Das erst später beendete Studium stelle eine Zweitausbildung dar, so das Finanzamt.
Die Richter des FG Münster sahen das anders und erklärten, dass sich der junge Mann noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung befunden habe. Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung, die den Anspruch auf Kindergeld einschränke, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen habe, stehe dem Anspruch der Eltern auf Kindergeld nicht entgegen. Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (Duales Studium) sei als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Dieser sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei bzw. das Studium aus anderen Gründen ende (FG Münster vom 15.5.2013, 2 K 2949/12 Kg ).
Kindergeld gestrichen? Das müssen Sie jetzt tun
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird Ihr Kind nicht mehr automatisch bei Ihnen als Kind berücksichtigt. Daher müssen Sie einen schriftlichen Neuantrag für das Kindergeld stellen.
Lehnt die Familienkasse einen Antrag ab, können Sie gegen einen solchen Bescheid Einspruch einlegen. Dadurch muss die Familienkasse ihre Entscheidung noch einmal insgesamt überdenken. Bleibt sie bei ihrer ablehnenden Haltung, bekommen Sie eine abschließende ablehnende Entscheidung, die sog. Einspruchsentscheidung.
Hiergegen können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Einen Rechtsanwalt oder Steuerberater brauchen Sie vor dem Finanzgericht eigentlich nicht. Erst wenn das Verfahren vor den Bundesfinanzhof gelangt, müssen Sie sich von einer rechtskundigen Person vertreten lassen. Trotzdem empfehlen wir Ihnen, besser nicht auf eigene Faust zu klagen. Denn beim Verfahren vor dem Finanzgericht gibt es viele Stolperfallen und Risiken.
Quelle: steuertipps.de
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