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Verkauf einer vermieteten Ferienwohnung als Geschäftsveräußerung

Oft wird eine Ferienwohnung mit der Absicht gekauft, sie umsatzsteuerpflichtig an ständig wechselnde Feriengäste zu vermieten. Das ermöglicht dann den Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis. Wird jedoch die Wohnung innerhalb von zehn Jahren umsatzsteuerfrei verkauft, droht eine teure Vorsteuerberichtigung, bei der ein Teil der früher erstatteten Vorsteuer ans Finanzamt zurückgezahlt werden muss.

Der Rettungsanker könnte ein aktuelles Finanzgerichtsurteil sein. Danach kann es sich beim Verkauf einer einzelnen Ferienwohnung um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG handeln. Charme dieser Beurteilung: Eine Geschäftsveräußerung ist nicht steuerbar und löst daher beim Verkäufer keine für ihn nachteilige Vorsteuerberichtigung aus (FG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2012, 5 K 5319/11 ; Az. der Revision V R 10/13).

Im Streitfall profitierte ein Ferienhausbesitzer, der 2003 eine Ferienwohnung mit Vorsteuerabzug erworben, über eine Appartement-Vermittlung vermietet und bereits 2007 wieder verkauft hatte. Er klagte, weil das Finanzamt von ihm mehrere Tausend Euro Vorsteuer zurückforderte. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass zwar nach der Rechtsprechung des BFH bei einem Grundstücksverkauf nur dann eine Geschäftsveräußerung vorliegt, wenn der Mietvertrag auf den Käufer übergeht. Im Streitfall jedoch wurde die Ferienwohnung immer nur kurzfristig vermietet, sodass eine Vertragsübernahme gar nicht möglich war. Die Absicht des Käufers, das bisherige Vermietungsunternehmen fortzuführen, sei durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gekommen. Der Käufer hatte nämlich die Vermietung an Feriengäste über ein Vermittlungsunternehmen fortgeführt. Damit sei es zu der erforderlichen Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gekommen. Wir sind gespannt, ob der BFH im Revisionsverfahren die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt.

Quelle: steuertipps.de

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