Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers: 44,00Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar
Für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, z.B. für eine private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung, ist die 44,00-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht anzuwenden. Dies stellt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klar.
Das Ministerium weist darauf hin, dass Arbeitslohn alle Einnahmen sind, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu gehörten auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung).
Dem Arbeitnehmer fließe Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer sei und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernehme. Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führe die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44,00-Euro-Grenze sei damit nicht anzuwenden (BMF-Schreiben vom 10.10.2013 ).
Hinweis: Die Regelung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen.
Quelle: steuertipps.de
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