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Wann muss die Teilnahme an Betriebsfesten versteuert werden?

In zwei neuen Urteilen erklärt der BFH, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Lohn führt.

Grundsätzliches zu Steuerpflicht und Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung erst bei Überschreiten einer Freigrenze von derzeit 110 € pro Person als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen.

Objektive Bereicherung der Teilnehmer

Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH nun durch das Urteil vom VI R 94/10 entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert.

Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten.

Das Finanzgericht war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das Finanzgericht die Freigrenze zu Recht mit 110 € bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten.

Verteilung der Kosten auf alle Teilnehmer – nicht nur Arbeitnehmer

In einem weiteren Urteil (VI R 7/11) hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

In diesem Fall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamts auf ca. 68 € pro Teilnehmer. Da das Finanzamt die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das Finanzgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und der Klage insgesamt stattgegeben.

(Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 68 vom 9.10.2013 zu Urteilen vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10 und VI R 7/11)

Quelle: steuertipps.de

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