Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind
Für Zeiträume ab dem 1.1.2012 kommt es für einen Kindergeldanspruch nicht mehr auf Einkünfte und Bezüge des Kindes an. Deswegen ist es auch irrelevant, ob ein verheiratetes volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten hat.
Vor dem FG Düsseldorf stritten sich die Beteiligten um die Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind: Die Klägerin hatte im Jahr 2012 für ihren im Oktober 1987 geborenen Sohn, der seit November 2012 eine Berufsausbildung absolviert, Kindergeld beantragt. Nachdem sie die Einkommensverhältnisse ihres Sohnes und seiner Ehefrau offen gelegt hatte, lehnte die Familienkasse die Kindergeldgewährung unter Hinweis auf den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Klägerin gegenüber seiner Ehefrau ab.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass für ein in Berufsausbildung befindliches Kind Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werde, wobei der Endzeitpunkt – wie im Streitfall – um die Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben werde. Weitere Voraussetzungen enthalte das Gesetz für Streitzeiträume ab dem 1.1.2012 nicht mehr.
Unterhaltsanspruch gegenüber Ehegatten ist irrelevant
Die Regelung bezüglich der Einkünfte und Bezüge des Kindes sei durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 weggefallen. Vor diesem Hintergrund sei die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes der Klägerin ebenso wenig von Bedeutung wie dessen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau. Gleiches gelte für die Einkünfte der Ehefrau des Sohnes. Ob ein so genannter Mangelfall vorliege, müsse nicht geprüft werden.
Andere Finanzgerichte urteilten genauso
Das FG Düsseldorf ist damit den Entscheidungen der Finanzgerichte Köln, München, Münster und Sachsen gefolgt, die sich ebenfalls gegen die bundesweit geltende Verwaltungsanweisung für die Familienkassen gestellt hatten. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Düsseldorf vom 27.3.2013, 10 K 1940/13 Kg ).
Quelle: steuertipps.de
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