Arbeitsvermittler: Leistungen gegenüber Arbeitslosen nicht umsatzsteuerfrei
Leistungen, die ein Arbeitsvermittler gegenüber einem Arbeitslosen auf der Grundlage eines unmittelbar mit diesem geschlossenen Vertrages erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer, entschied das FG Schleswig-Holstein.
Die Klägerin beschäftigte sich als Arbeitsvermittlerin damit, Arbeitslose durch Vermittlung eines geeigneten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dazu schloss sie mit den Arbeitslosen jeweils einen Vermittlungsvertrag, mit dem sie sich dazu verpflichtete, ein Fähigkeitsprofil der Bewerber zu erstellen und ein individuelles Bewerbungstraining durchzuführen, sie insbesondere auf Vorstellungsgespräche vorzubereiten. Die Arbeitslosen verpflichteten sich im Gegenzug, an die Klägerin eine Vermittlungsprovision zu zahlen.
Der Provisionsanspruch wurde gestundet bis zur Bestätigung einer erfolgreichen Vermittlung durch den Bewerber. Es wurde jeweils vereinbart, dass die Provision vom Arbeitslosen selbst zu erbringen war, wenn er der Klägerin nicht auch den Vermittlungsgutschein vorlegte, der es dieser ermöglichte, bei der Bundesagentur für Arbeit die direkte Zahlung des Vermittlungsentgelts an sich zu beantragen. Die Zahlungen der Bundesagentur behandelte die Klägerin als umsatzsteuerfrei.
Arbeitsvermittlung ist keine Einrichtung mit sozialem Charakter
Dem folgten weder Finanzamt noch FG. Eine Umsatzsteuerfreiheit ergebe sich weder aus dem Umsatzsteuergesetz noch aus dem Unionsrecht. Zwar müssten die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuer befreien, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere vom betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Vermittlung von Arbeitslosen seien auch eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden. Die Klägerin sei aber nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen.
Das komme nur für solche Einrichtungen in Betracht, die über eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem jeweiligen Mitgliedstaat oder den jeweiligen Trägern der sozialen Sicherheit verfügten, die Inhalt, Umfang und die Verantwortlichkeit der Einrichtung für eine vertragsgemäße Leistungserbringung konkretisiere. Weder daraus, dass eine Einrichtung ihre Tätigkeit mit dem Sozialversicherungsträger abgestimmt habe, noch daraus, dass eine Kostenerstattung durch denselben erfolge, könne eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden.
Die Klägerin verfüge zudem über keine vertraglichen Beziehungen zur Bundesagentur. Vielmehr bestünden solche nur zwischen der Klägerin und den Arbeitslosen. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der Zahlungsfluss der Leistungsentgelte direkt von der Bundesagentur an die Klägerin erfolge. Denn die Übernahme der Entgelte durch die Bundesagentur beruhe allein auf dem Sozialgesetzbuch III und betreffe daher das zwischen der Arbeitsverwaltung und den Arbeitslosen bestehende Rechtsverhältnis. Den Regelungen des Vermittlungsvertrages zufolge seien der Klägerin gegenüber allein die Arbeitslosen zur Zahlung verpflichtet gewesen (Schleswig-Holsteinisches FG vom 17.7.2013, 4 K 32/11 ; Az. der Revision XI R 35/13).
Quelle: steuertipps.de
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise