Probleme mit dem Nachweis der Arbeitszeit bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen
Wegen der Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs hat die Rechtsprechung strenge Regeln für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrags mit Angehörigen aufgestellt. Die Durchführung muss dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Eine wichtige Rolle spielen dabei die Festlegung und der Nachweis der Arbeitszeit.
Zu wenig oder gar nicht gearbeitet:
Ein Arzt beschäftigte seit langem die von ihm getrennt lebende Ehefrau als Arzthelferin für ein Monatsgehalt von 800 DM. Dieses Arbeitsverhältnis war 15 Jahre lang nicht beanstandet worden. Doch dann strich das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten. Begründung: Der Arbeitsvertrag enthielt keine Angaben zum Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit sowie zu Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Grundsätze über Verträge zwischen nahen Angehörigen seien auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten anzuwenden, wenn beispielsweise wie hier die Möglichkeit bestehe, dass durch angeblichen Arbeitslohn auf Kosten des Fiskus verdeckter Unterhalt an den Partner geleistet wird. Da der Arbeitgeber weder Arbeitsunterlagen seiner Ehefrau noch Stundenzettel über die von ihr tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorlegen konnte und damit den Nachweis von Art und Umfang der Tätigkeit schuldig blieb, könne das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden (FG Düsseldorf vom 4.7.2012, 9 K 4673/08 E ). Wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung spiele es keine Rolle, dass das Arbeitsverhältnis lange Jahre nicht beanstandet wurde.
Zuviel gearbeitet:
Erstaunlicherweise kann es aber auch schädlich sein, wenn ein Angehöriger nicht zu wenig, sondern zu viel arbeitet. Ein Unternehmer beschäftigte als einzige Mitarbeiter seine Eltern, mit denen er Teilzeit-Arbeitsverträge über die Tätigkeit als Bürohilfskraft in seiner Werbeagentur geschlossen hatte. Für eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden wurde ein Monatslohn von 400 € gezahlt. Hier waren zwar nach Ansicht des Finanzgerichts die Hauptpflichten klar und eindeutig geregelt. Allerdings hielt die tatsächliche Durchführung nicht dem Fremdvergleich stand. Zum einen seien die gerade bei Teilzeitarbeit von Angehörigen erforderlichen Arbeitszeitnachweise nicht geführt worden. Zum anderen habe der Vater dem Gericht gegenüber glaubhaft bekundet, dass er in der Regel deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten zehn Wochenstunden gearbeitet habe. So begleitete er ihn häufig auf Auslandsmessen. Eine so eklatante Überschreitung der tatsächlich bezahlten Arbeitszeit aber sei unter fremden Dritten nicht üblich und führe daher zur Nichtanerkennung der Arbeitsverhältnisse (FG Rheinland-Pfalz vom 29.3.2012, 5 K 1815/10 ). Der Unternehmer hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 31/12).
Quelle: steuertipps.de
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