Die Riester-Rente im Überblick
Die Renten und Pensionen steigen in Zukunft langsamer, das Versorgungsniveau sinkt in den kommenden Jahren. Dadurch entsteht im Alter eine Versorgungslücke. Die Devise lautet also: Sie müssen selbst für das Alter vorsorgen. Als Anreiz zum Sparen erhalten Sie eine staatliche Förderung – die Riester-Rente.
Gefördert werden vor allem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Beamte.
Mit der Riester-Rente wird vor allem die private Altersvorsorge gefördert. Aber auch für eine betriebliche Altersvorsorge gibt es die Riester-Förderung. Bei der privaten Altersvorsorge sind nur zertifizierte Altersvorsorgeverträge begünstigt.
Die Riester-Förderung endet mit dem Übergang in die Altersrente bzw. den Ruhestand, spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.
Die Förderung besteht grundsätzlich aus einer Altersvorsorgezulage: Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage zusammen. Die Grundzulage beträgt 154 €. Die Höhe der Kinderzulage hängt vom Geburtsdatum des jeweiligen Kindes ab: Für ab 1.1.2008 geborene Kinder liegt sie bei 300 €, für die vorher geborenen Kinder bei 185 €.
Darüber hinaus können Sie die gesamten Aufwendungen für Ihren Altersvorsorgevertrag als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen, wobei die Altersvorsorgezulage angerechnet wird.
Es wird immer ein Zulagenanspruch zugrunde gelegt. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch, wenn in der Steuererklärung die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 10a EStG beantragt und die erforderliche Bescheinigung beigefügt wird.
Um die Zulage in voller Höhe zu bekommen, müssen Sie einen Eigenbeitrag leisten. Er liegt bei 4 % der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen abzüglich der Ihnen zustehenden Zulagen (Mindesteigenbeitrag).
Das angesparte Kapital wird Ihnen im Regelfall als Rente ausbezahlt. Einmalauszahlungen sind grundsätzlich nicht möglich. Mit dem angesparten Kapital können Sie also nicht machen, was Sie wollen. Die Rentenzahlungen müssen Sie grundsätzlich in voller Höhe versteuern.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es keine Ungleichbehandlung zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften geben darf (BVerfG, Beschluss vom 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07). Dieses Urteil gilt rückwirkend ab 2001. Der Gesetzgeber hat dies auch bereits in das Einkommensteuergesetz übernommen und festgelegt, dass alle Regelungen für Ehen und Ehegatten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und Lebenspartner gelten.
Quelle: steuertipps.de
Steuererklärung 2017
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