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Fahrtkosten im Praxissemester: Jeder Kilometer zählt

Muss ein Student zwei Praxissemester in einem Betrieb absolvieren, wird der Betrieb nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das führt dazu, dass höhere Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen.

Denn für die Fahrten zur Firma ist dann der tatsächliche Kilometer-Kostensatz oder alternativ die Reisekostenpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ansetzbar – und nicht nur die Entfernungspauschale (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 14/12 ).

Begründung: Die Tätigkeit in dem Unternehmen war Teil einer nur vorübergehenden Bildungsmaßnahme und nicht auf Dauer angelegt. Auch in den Praxissemestern blieb der Student in der Hochschule eingeschrieben, sie blieb Mittelpunkt der Tätigkeit. Hier liegt der Unterschied zur klassischen Lehre, bei der der Ausbildungsbetrieb regelmäßige Arbeitsstätte ist.

In dem konkreten Fall schloss der Student mit dem Unternehmen einen Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis. Die Vergütung lag zwischen 700 € und 800 € brutto im Monat. In dem strittigen Jahr fuhr er an 173 Tagen in die Firma. Für diese Fahrten erkannte der BFH die vollen Kosten an.

Quelle: steuertipps.de

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