Schwerbehinderter nebenberuflicher Autor: Kosten für Auslandsreise nicht abziehbar
Wenn Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, können sie im Ergebnis überhaupt nicht abgezogen werden. Und auch die Begleitung durch die Ehefrau auf der Teil-Urlaubsreise wirkt sich steuerlich nicht aus.
In einem vom BFH entschiedenen Fall ging es gleich um zwei wichtige Punkte:
Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern
Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen
Gemischte Reisekosten
Der Kläger ist zu 90 % schwerbehindert, sein Schwerbehindertenausweis trägt die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B mit dem Vermerk Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.
Im Hauptberuf ist er als Lehrer tätig, nebenberuflich verfasst er kaufmännische Lehrbücher. Diese Lehrbücher verfasste er gerne auf Reisen in trockene Länder und wollte entsprechend die Reisekosten (teilweise) als Betriebsausgaben bei seiner Autorentätigkeit geltend machen. Die Reisen nach Italien und Spanien, erklärte er, habe er auf ärztlichen Rat unternommen – allerdings nur, um an den Urlaubsorten Lehrbücher zur kaufmännischen Ausbildung zu aktualisieren. Er habe sich dort nur in den Ferienhäusern aufgehalten und zehn Stunden täglich an seinen Lehrbüchern gearbeitet, aber sonst keinerlei touristische Aktivitäten entfaltet. Die weiteren Familienurlaube mit den beiden gemeinsamen Kindern habe er mit seiner Frau jeweils zu anderen Zeitpunkten unternommen.
Ehefrau als Begleitperson eines Schwebehinderten
Die Reiseaufwendungen für seine Ehefrau wollte der Autor zudem als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen: Seine Frau habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung begleiten müssen. Die Notwendigkeit dafür folge schon aus dem Vermerk B in seinem Schwerbehindertenausweis. Außerdem sei seine Ehefrau schon immer unterstützend an der Erstellung und Überarbeitung der Lehrbücher beteiligt gewesen.
BFH erkennt keine Kosten an
Der BFH hat für die Reiseaufwendungen keinen Betriebsausgabenabzug anerkannt. Zur Begründung erklärten die Richter, die Aufwendungen hätten nicht in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden können, weil sie gleichrangig sowohl der Erholung an einem Ferienort als auch der schriftstellerischen Tätigkeit gedient und untrennbar ineinandergegriffen hätten.
Zudem gelte: Bei einer grundsätzlich betrieblich veranlassten Reise steht eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen. Bei einer grundsätzlich privat veranlassten Reise ist es dagegen ist, dass eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug eröffnet.
Die Reisekosten für die mitgereiste Ehefrau des Klägers seien nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil diese Kosten nicht durch die Behinderung des Klägers entstanden seien. Die Ehefrau des Klägers wäre aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre (BFH-Urteil vom 7.5.2013, VIII R 51/10 ).
Quelle: steuertipps.de
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise