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Strafverteidigungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Wer für eine vorsätzliche begangene Tat verurteilt wird, darf die für die Verteidigung entstandenen Kosten nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.

Das entschied der BFH im Fall eines Mannes, der rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden war. Er hatte seine Rechtsanwaltskosten in der Steuererklärung geltend gemacht – ca. 50.000 € für 2007 und 160.000 € für 2008.

Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Kosten nicht an, weder als Werbungskosten, noch als Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

Der BFH bestätigte diese Auffassung: Die Anerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten sei nicht möglich, da die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen sei, erklärten die Richter. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme im vorliegenden Fall nach der allgemeinen Meinung nicht in Betracht.

Dass die Prozesskosten unausweichlich seien, um zur Durchsetzung des Rechts den Rechtsweg zu beschreiten, stehe dem nicht entgegen (so hatte ein anderer Senat des BFH im Fall der steuerlichen Anerkennung von Scheidungskosten geurteilt): Im Streitfall, so die Richter, fehle es schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten habe der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat an sich war aber nicht unausweichlich (BFH-Urteil vom 16.4.2013, IX R 5/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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