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Lebenspartnerschaften: Auch bei der Wohnungsbau-Prämie Ehen gleichgestellt

Eingetragene Lebenspartnerschaften müssen steuerlich der Ehe gleichgestellt werden. Das hat auch Auswirkungen auf das Wohnungsbau-Prämiengesetz.

Folgeänderungen bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.5.2013 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von eingetragenen Lebenspartnern werden sorgfältig geprüft. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/14567) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/14463) zum Splitting-Verfahren für Lebenspartnerschaften mit. Durch die beschlossene Generalnorm würden alle Normen, die für Ehegatten und auf die Ehe Anwendung finden, auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gelten. Dazu zähle auch das Wohnungsbau-Prämiengesetz (Bundestag, hib-Meldung Nr. 437 vom 29.8.2013).

Wofür gibt es die Wohnungsbau-Prämie?

Die Wohnungsbauprämie wird gezahlt, wenn mindestens 50 € pro Jahr auf einen Bausparvertrag einzahlen werden. Sie beträgt 8,8 % der im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen (§ 4 Abs. 1 Wohnungsbauprämiengesetz).

Mehr zu den Voraussetzungen der Wohnungsbau-Prämie finden Sie hier in unserem Steuerlexikon.

Hintergrund: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7.5.2013 (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich der Ehe gleichgestellt werden müssen. Das gilt insbesondere auch für die Anwendung des Ehegattensplittings.

Rückwirkend zum 1.8.2001 – an diesem Tag war das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten – müssten die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes angepasst werden, so die Richter, die die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig halten.

Quelle: steuertipps.de

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