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Krankheit und Pflege: Steuerfestsetzung hinsichtlich zumutbarer Belastung jetzt vorläufig

Festsetzungen der Einkommensteuer, die im Zusammenhang mit dem Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung vorgenommen werden, sind jetzt vorläufig vorzunehmen.

Dies hat das Bundesfinanzministerium im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm entschieden.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.8.2013 ist der Vorläufigkeitsvermerk in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen (BMF-Schreiben vom 29.8.2013 ).

Was bedeutet Vorläufigkeit?

Ein Vorläufigkeitsvermerk bewirkt, dass der Einkommensteuerbescheid in einem bestimmten Punkt so lange offen bleibt, bis über den Streitpunkt endgültig entschieden wurde. Als Steuerzahler profitieren Sie daher automatisch von positiven Urteilen und haben bei negativem Ausgang keine Nachteile zu befürchten. Ziehen sich die Verfahren über Jahre hin, wird die Steuererstattung auch noch verzinst.

Muss ich bei Vorläufigkeit noch Einspruch einlegen?

Nein – wenn ein Vorläufigkeitsvermerk vorliegt, kann insoweit kein Einspruch mehr eingelegt werden. Daher versendet die Finanzverwaltung in großem Umfang Steuerbescheide zur Erledigung von Massenrechtsbehelfen gegen Einkommensteuerfestsetzungen, in denen den angefochtenen Steuerfestsetzungen nachträglich Vorläufigkeitsvermerke beigefügt werden.

Die Vorläufigkeitsvermerke bieten für die Steuerbürger den gleichen Rechtschutz wie ein Einspruch zu diesen Punkten. Eine Schlechterstellung ist damit nicht verbunden.

Quelle: steuertipps.de

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