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Feuerstättenbescheid: Hauseigentümer muss Umsatzsteuer zahlen

Ein Hauseigentümer muss zusätzlich zur Gebühr für einen vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgestellten Feuerstättenbescheid auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer zahlen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nach einer Feuerstättenschau erhalten Hauseigentümer einen Bescheid ausgehändigt, auf dem vermerkt ist, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen an Gebäude oder Wohnung vorgeschrieben sind. In dem vor dem VG Koblenz verhandelten Fall ging es um einen Bezirksschornsteinfegermeister, der im Jahr 2011 zusammen mit der Gebühr für den Bescheid auch Umsatzsteuer erhoben hatte. Der Hauseigentümer zahlte zwar zunächst, verlangte aber später erfolglos die Rückzahlung der Umsatzsteuer, woraufhin man sich vor Gericht traf.

Wird der Schornsteinfeger hoheitlich tätig?

Der Hauseigentümer war der Auffassung, man müsse zwischen der gewerblichen Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters und dessen hoheitlichen Aufgaben unterscheiden: Beim Erlass des Feuerstättenbescheides werde er als Behörde hoheitlich tätig und nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Also dürfe er auch keine Umsatzsteuer kassieren.

Die Richter folgten dieser Meinung nicht und wiesen die Klage ab: Nach § 25 des 2011 noch geltenden Schornsteinfegergesetzes sei den Gebühren die nach dem Umsatzsteuergesetz auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer – hier: 19 % – hinzuzurechnen gewesen. Ein Anlass, zwischen Tätigkeiten, bei denen der Bezirksschornsteinfegermeister besondere hoheitliche Befugnisse in Anspruch nehme, und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen (VG Koblenz, Urteil vom 24.6.2013, 3 K 1111/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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