Fremdsprachige Internet-Auszüge führen nicht zwangsläufig zu Verfahrensfehler
Die Verwendung eines englisch-sprachigen Internet-Auszugs führt nicht zwangsläufig zu einem Verfahrensfehler. Das entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger hatte im Jahr 2008 ein Kraftfahrzeug des Typs Chevrolet Pick-up des Baujahrs 1948 in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. In seiner Zollanmeldung bezeichnete er das Fahrzeug als Sammlungsstück mit geschichtlichem Wert und beantragte die Einreihung in die Pos. 9705 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Das Hauptzollamt setzte die Einfuhrabgaben zunächst antragsgemäß, aber wegen Zweifeln an der Einreihung des Fahrzeugs als Sammlungsstück nicht abschließend fest. In einem 2009 erstellten Gutachten reihte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung das Fahrzeug aufgrund der Angaben des amerikanischen Verkäufers auf dessen englischsprachiger Homepage im Internet über die von ihm an dem Wagen vorgenommenen Veränderungen als gebrauchten Lastkraftwagen in die Pos. 8704 KN ein. Daraufhin erließ das Hauptzollamt den streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid.
Einspruch und Klage, die der Kläger unter anderem damit begründet hatte, der nachträgliche Austausch des ursprünglichen 216 ci-Motorblocks gegen einen originalen 235 ci-Motorblock des Baujahrs 1954 sei für die Klassifizierung des Fahrzeugs als Sammlungsstück unschädlich, da dadurch jedenfalls keine wesentliche Änderung gegenüber dem Originalzustand eingetreten sei, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) legte seiner Entscheidung die Internet-Berichte des amerikanischen Vorbesitzers über den Einbau des 235 ci-Motorblocks zugrunde, die der Kläger im Verlauf des Einspruchsverfahrens und des beginnenden Klageverfahrens nicht angezweifelt hatte. Es urteilte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des BFH, das Fahrzeug habe sich bei der Einfuhr vor allem wegen des Austauschs des Motors nicht mehr im Originalzustand ohne wesentliche Änderungen an seinen wichtigsten Bestandteilen befunden und sei deshalb nicht als Gegenstand von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert i.S. der Pos. 9705 KN anzusehen.
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet der Kläger unter anderem damit, dass das FG die in englischer Sprache abgefassten Internet-Auszüge verwertet hat, ohne sie zunächst übersetzen zu lassen.
Entscheidung nicht durch Übersetzungsfehler beeinflusst
Diese Rüge, so der BFH, sei unbegründet. Die Verwertung der fremdsprachigen Internetseiten führe nicht von vornherein zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.
Aus den vom FG im Urteil zitierten Internetberichten über die Veränderungen am Fahrzeug habe es seiner Entscheidung lediglich die Darstellungen zu dem im Zeitpunkt der Einfuhr eingebauten Motorblock zugrunde gelegt, indem es feststellte, das Fahrzeug habe sich nicht mehr im Originalzustand befunden, weil an einem seiner wichtigsten Bestandteile, dem Motorblock, eine wesentliche Änderung vorgenommen worden sei. Was es dazu den Berichten entnommen habe, sei im Urteil auf Deutsch zusammengefasst. Die Richtigkeit dieser Feststellungen ziehe der Kläger nicht in Zweifel, sondern beanstande, dass das FG den Einbau des 235 ci-Motorblocks als wesentliche Änderung gegenüber dem Originalzustand des Fahrzeugs gewertet hat. Das zeige, dass die Entscheidung jedenfalls nicht durch Übersetzungsfehler beeinflusst war (BFH-Urteil vom 13.5.2013, VII B 146/12 ).
Quelle: steuertipps.de
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