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Ferienimmobilien: Ungünstige Gesetzesänderung für Nutzer von Wohnrechten

Das FG Münster hat entschieden, dass die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine AG verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktionäre überlässt, zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, deren Höhe sich nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte richtet.

Die Vergleichsmiete sei – so das Gericht – insbesondere nicht um die von den Aktionären gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung von Ferienobjekten anfallen, zu mindern. Die Jahresbeiträge stellten Werbungskosten der Aktionäre dar, die jedoch wegen der ab dem Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Beschränkung des Werbungskostenabzuges in § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abziehbar seien (FG Münster vom 2.7.2013, 11 K 4508/11 E ).

Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die über eine Gesellschaftsbeteiligung exklusiv die Möglichkeit erhalten, Feriendomizile der Gesellschaft zu nutzen, ohne hierfür Miete zahlen zu müssen: Die Neuregelung ab 2009 führt zu einer spürbar höheren Besteuerung der Nutzungsvorteile bei den Aktionären, so das FG Münster.

Quelle: steuertipps.de

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