Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten
Der Geschäftsführer einer GmbH wurde verdächtigt, im Rahmen seiner Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben. Dagegen wehrte r sich vor Gericht. Die GmbH zog die an seine Verteidiger gezahlte Umsatzsteuer später als Vorsteuer ab. Das geht nicht, sagt der BFH.
Entscheidend für diese Beurteilung war die Antwort auf die Frage, ob es sich um eine Leistung handelt, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Verdächtigten ausgeführt wurde. Denn nur dann ist ein Vorsteuerabzug möglich. Das brachte den BFH zu der Frage, wie denn die Leistung des Strafverteidigers einzuordnen sei:
Kommt es darauf an, warum die Kosten entstanden sind – also darauf, dass die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde?
Oder ist das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung entscheidend – also die Verhinderung einer Bestrafung?
Diese Frage legte der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, weil dieser für die Auslegung des hier zu berücksichtigenden Unionsrechts zuständig ist. Er entschied: Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Der EuGH begründet dies damit, dass die Anwaltsdienstleistungen direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen des beschuldigten Geschäftsführers dienten, der wegen Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt wurde, die in seinem persönlichen Verhalten lagen. Die Strafverfolgungsmaßnahmen waren also gegen ihn persönlich gerichtet und nicht gegen die GmbH.
Dass der Beschuldigte nicht nur Geschäftsführer der GmbH, sondern zugleich auch Organträger der GmbH und damit umsatzsteuerrechtlich Träger des Unternehmens der GmbH als Organgesellschaft war, ändert hieran nach dem Urteil des EuGH nichts, da die Strafverteidigungsleistungen gleichwohl dem Schutz der privaten Interessen, nicht aber der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger dienten.
Dem hat sich der BFH jetzt angeschlossen und den Vorsteuerabzug nicht zugelassen (BFH-Urteil vom 11.4.2013, V R 29/10 ).
Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer /Vorsteuer Bedeutung! Die Frage, ob die Kosten für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wird davon nicht berührt.
Unseres Erachtens stehen die Chancen gut, dass im geschilderten Fall die Anwaltskosten als Betriebsausgaben anerkannt werden, da die Tat, die dem Geschäftsführer vorgeworfen wurde (Bestechung) ausschließlich und unmittelbar aus dessen beruflicher Tätigkeit heraus erklärbar ist.
Quelle: steuertipps.de
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