Unterhalt an Eltern und Schwiegereltern steuerlich geltend machen
Unterstützen Sie jemanden in finanzieller Not, dann ist das eigentlich Ihr Privatvergnügen. in bestimmten Fällen können Sie in Unterhaltsaufwendungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Verwandte in gerader Linie sind gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren – also auch Kinder für ihre Eltern. Für die Berechnung des Unterhalts wird dabei das Vermögen des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Eine angemessene selbst genutzte Immobilie bleibt dabei jedoch außen vor, besagt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7.8.2013, XII ZB 269/12 ).
Erster Fall: Sie tragen normalen Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person
Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren, Fachliteratur, Fernkurse oder das Semesterticket.
Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG definiert: Normalen Unterhalt dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen.
Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag von 8.004 € im Jahr bzw. 667 € im Monat. Hinzu kommen noch die für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).
Ihre Aufwendungen sind jedoch nur abziehbar, soweit der Empfänger bedürftig ist. Um diese Steuervergünstigung zu bekommen, sind die Anspruchsvoraussetzungen und in den meisten Fällen auch die Aufwendungen nachzuweisen.
Zweiter Fall: Sie tragen besonderen Unterhalt für einen Unterhaltsberechtigten oder eine Ihnen nahestehende Person
Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit.
Ihre nachgewiesenen Kosten zählen dann zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, soweit der Empfänger bedürftig ist (§ 33 EStG). Die Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt der Finanzbeamte aber nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Berechnen SIe hier Ihre individuelle zumutbare Belastung.
Dritter Fall: Sie tragen für den Betroffenen normalen und besonderen Lebensunterhalt
Dann müssen Sie die Kosten wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufteilen. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.
Wo wird der Unterhalt in der Steuererklärung eingetragen?
Normalen Unterhalt machen Sie in der Anlage Unterhalt geltend. Zusätzlich tragen Sie die Anzahl der abzugebenden Anlagen auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) ein. Falls Sie mehrere Personen unterstützen, können es nämlich mehrere Anlagen sein.
Anhand Ihrer Angaben in der Anlage Unterhalt prüft der Finanzbeamte, ob die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhaltshöchstbetrages erfüllt sind. Es geht also um den Nachweis, wen Sie wie lange unterstützt haben, dass Unterhaltspflicht besteht, wie hoch Ihre Unterstützungsleistungen sind und dass der Empfänger bedürftig ist.
Achtung: Die Anlage Unterhalt müssen Sie von der Anlage U unterscheiden. Die Anlage U benötigen geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eheleute für das sog. Realsplitting.
Nicht vorgesehen ist die Anlage Unterhalt für besonderen Unterhalt. Diese Aufwendungen geben Sie auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptfomular) unter Andere außergewöhnliche Belastungen an.
Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern, Großeltern und Schwiegereltern
Ihren Eltern gegenüber sind Sie unterhaltspflichtig (§§ 1601 ff. BGB). Das gilt jedoch nicht für Ihre Stiefeltern.
Auch die Schwiegereltern sind unterhaltsberechtigt, zwar nicht direkt Ihnen, wohl aber Ihrem Ehepartner gegenüber. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist unerheblich, welcher Ehepartner der Unterhaltspflichtige ist. Unterhaltszahlungen an Schwiegereltern sind während einer zivilrechtlich bestehenden Ehe abzugsfähig. Nicht erforderlich ist, dass die Eheleute zusammen veranlagt werden können. Damit sind Zahlungen auch dann abzugsfähig, wenn die Eheleute dauernd getrennt leben (BFH-Urteil vom 27.7.2011, VI R 13/10 ).
Gegenüber den Großeltern sind Sie zu Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht ist aber nachrangig nach Ihren Eltern (§ 1606 BGB). Unterhaltszahlungen an Ihre Großeltern werden daher regelmäßig nicht abziehbar sein.
Beim Empfänger unterliegen weder der normale Unterhalt noch der besondere Unterhalt der Einkommensteuer.
Quelle: steuertipps.de
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