Häusliches Arbeitszimmer auf separatem Garagengebäude?
Ist ein Arbeitszimmer von der Wohnung aus erreichbar, ohne dass dafür ein öffentlicher Raum betreten werden muss, handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, dessen Kosten nur begrenzt abziehbar sind.
Kosten eines Arbeitszimmers sind nur dann in voller Höhe abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet. Doch es gibt noch ein anderes Schlupfloch: Falls es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, sind die Kosten ebenfalls ohne Abzugsbegrenzung voll als Betriebsausgabe abziehbar. Doch darüber, ob im konkreten Fall ein häusliches oder eben ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen.
Arbeitszimmer für selbstständige Nebentätigkeit
Ein angestellter Verwaltungsjurist übte eine selbstständige Nebentätigkeit als Berufsbetreuer aus. Dafür nutzte er ein 48 m2 großes Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines separaten Garagengebäudes, das sich 20 mentfernt auf demselben Grundstück befand wie das von ihm bewohnte Einfamilienhaus. Sein Finanzamt ging von einem häuslichen Arbeitszimmer aus. Da für die selbstständige Tätigkeit als Betreuer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, gewährte es den begrenzten Kostenabzug in Höhe von 1.250 € im Jahr.
Der Jurist forderte jedoch den vollen Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer. Es handle sich aus folgenden Gründen nicht um ein häusliches Arbeitszimmer:
Dort war seine Ehefrau als Angestellte tätig.
Es gab Publikumsverkehr durch von ihm betreute Personen.
Durch die räumliche Trennung bestand kein innerer Zusammenhang mehr mit der Wohnung.
Häusliches Arbeitszimmer trotz räumlicher Trennung
Das Finanzgericht war jedoch der Meinung, es handle sich trotz der räumlichen Trennung um ein häusliches Arbeitszimmer (FG Nürnberg vom 22.10.2012, 6 K 471/11 ). Der Publikumsverkehr war offenbar von völlig untergeordneter Bedeutung. Zudem klingelten alle Besucher am Wohnhaus. Es wurde also kein unmittelbarer Zugang zum Arbeitszimmer von der Straße aus genutzt. Ausschlaggebend war für die Richter jedoch, dass das Arbeitszimmer vom Wohnhaus aus erreichbar war, ohne dass man dafür das Grundstück verlassen und den öffentlichen Weg benutzen musste.
Quelle: steuertipps.de
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