Erholungsbeihilfe: Urlaubstaschengeld für Mitarbeiter
Wenn der Chef seinen Mitarbeitern statt Urlaubsgeld eine Erholungsbeihilfe zahlt, dann ist das finanziell interessant – für den Chef und für die Mitarbeiter!
Der Grund: Die Erholungsbeihilfe wird vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert und ist sozialversicherungsfrei. Die Pauschalsteuer muss der Arbeitgeber allein tragen, sodass sich die Mitarbeiter sogar über einen komplett steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss freuen dürfen. Aber auch für den Arbeitgeber ist die Erholungsbeihilfe immer noch günstiger als beispielsweise Urlaubsgeld, weil er für die Erholungsbeihilfe keine Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.
Allerdings sind Erholungsbeihilfen nur bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr begünstigt:
156 € für den Arbeitnehmer,
104 € für seinen Ehepartner,
52 € für jedes seiner Kinder.
Bei den Beträgen handelt es sich um Freigrenzen – das bedeutet: Wird der jeweilige Betrag auch nur um einen Cent überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Besteuerung, und nicht nur der überschießende Teilbetrag.
Damit das Finanzamt auch tatsächlich eine Erholungsbeihilfe annimmt und die pauschale Versteuerung zulässt, muss die Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers stehen. Davon geht man aus, wenn der Urlaub des Arbeitnehmers innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet oder begonnen wird.
Quelle: steuertipps.de
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